Eppertshausen, Lkr. Darmstadt-Dieburg, im Ort, in die nordwestl. Außenwand der Valentinuskapelle bündig eingemauert, 'Friedhofstraße 2', Ecke 'Kapellstraße', 1 Steinkreuz (Sühnekreuz), 1 Grabplatte (unbekannt) |
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Maße: Höhe 1,27 m, Br. 0,43, T. ? (H. Riebeling, 1977), komplett sichtbares Steinkreuz lat. Form aus markant perforiertem Sandstein mit gekrümmter Basis - eine Gegebenheit, die auf ein einstiges Flurdenkmal hindeutet (Verf.) |
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Ang. H. Riebeling, 1977: In der Nordwand der St. Valentinskapelle. Das eingemauerte Steinkreuz ist mit einiger Sicherheit durch eine Sühneurkunde als Rechtsdenkmal ausgewiesen. Eine Urkunde des Groschlagischen Archivs aus dem Jahre 1438 beurkundet folgenden Tatbestand: Lenhard Richards erklärt, daß er den Henne Vitter im Zorn erschlagen habe und verspricht zur Wiedergutmachung seiner Tat eine Reihe von Sühneleistungen. Die Urkunde wurde vor dem Ritter Groschlag in Gegenwart der Angehörigen des Erschlagenen ausgestellt. Zu den Sühneleistungen gehören eine Wallfahrt nach Einsiedel und eine Wallfahrt nach Aachen zum Seelenheil des Toten, die Stiftung von Messen und Vigilien zu Höchst und schließlich erklärt Richards: 'soll und will ich bestellen ein Steinkreuz zu Höchst und dies setzen an ein Ort als dies gewohnlich ist'. Der Täter verpflichtet sich weiter, der im Bau befindlichen St. Valentinskapelle zu Eppertshausen vier Jahre lang jährlich 100 Gulden zu zahlen. Die Valentinuskapelle ist 1440 geweiht worden, 1442 sind Wallfahrten zur Kapelle belegt. Unsicher ist, ob das Kreuz zu dieser Zeit schon in der Mauer eingesetzt war. Es fehlt zwar der exakte Nachweis, daß das Kreuz der Valentinuskapelle das besagte Sühnekreuz der Urkunde von 1438 ist, jedoch die Erwähnung der im Bau befindlichen Kapelle und die Verpflichtung zur Setzung des Kreuzes an einen Ort, 'als dies gewohnlich ist', wäre hierfür ein wichtiges Indiz. Die Einmauerung in einer Kirchenmauer kann in jener Zeit durchaus 'gewohnlich' gewesen sein, denn im benachbarten Offenthal sind in der dortigen Kirche ebenfalls drei Steinkreuze eingemauert (siehe 6018.4-6). Bei näherer Betrachtung des Eppertshäuser Kreuzes fällt auf, daß der Stamm zum Standfuß erweitert ist. Es war deshalb wohl als Flurdenkmal gedacht. (Textkopie) |
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Abschnitt 5.1, Urkunden und Belege: Die Sühneurkunde ist mit Sicherheit dem in der Valentinuskapelle eingemauerten Steinkreuz zuzuordnen. Fundstelle der Urkunde: Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Abt. B 17 (Groschlag) Nr. 26a, 1438 XI. 16. |
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Quellangaben: Lit.: 1. Heinrich Riebeling, Steinkreuze und Kreuzsteine in Hessen, Dossenheim/Heidelberg 1977, S. 176-177, Nr. 6019.6, TK 6019 R 89020 H 34480 m. Foto, S. 216 u. 5.1 S. 236 u. Abb. Sühneurkunde S. 237 (Kopien), daraus: 2. Bormuth, Heinz, Steinkreuze - Rechtsdenkmäler aus alter Zeit, Sammlung zur Volkskunde in Hessen, H. 6, Flurdenkmäler im Kr. Dieburg, hgg. v. Museum Otzberg-Lengfeld, 1976, S. 22 u. Die Roßdorfer Steinkreuze, Verein f. Heimatgeschichte, Oberramstadt, 1975 |