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Hory (dt. Horn), Okres Karlovy Vary, ca. 2 km Luftlinie südl. des Ortes, an der Gemarkungsgrenze zu Loket, ca. 90 m nördl. des Einödhofes 'Vildenava' (Wildenau-'Rooseveltova 510'/Loket) bzw. 250 m nördl. der Ohře (Eger), auf einem kleinen Hügel am Wege (günstig erreichbar: die südwärts aus Hory führende Straße erreicht nach ca. 700 m eine Weggabel, wo dem rechten Weg weitere ca. 1,7 km bis zur Eger zu folgen ist, dann links Richtung Osten ca. 1,2 km Eger abwärts bis zum Einödhof linker Hand, bzw. zum Standort nördl. davon), Steinkreuz

Obertägige Maße: (aktuell nicht bekannt), etwa gleicharmiges, Asymmetrie aufweisendes Steinkreuz aus grobkörnigen Granit mit relativ langen Kopf, rechts im Kreuzungsfeld eine muldenförmige Eintiefung, die als Abriebsmal deutbar ist, s. Einf. (Verf.)

Geschichte
Das Steinkreuz stand ursprünglich an der ehemaligen Massa-Mühle am Lomnický potok (Lomnitzbach) an der Straße nach Cachinov, etwa 600 Meter östlich des Dorfes Psalmanow (Sollmus). Dieser Mühlenplatz befindet sich ca. 6 km südl. von Karlsbad, westl. von  Háje (Gehaag) bzw. südwestl. der Burgruine Funkštejn (Funkenstein). Das Denkmal wurde 1991 in der Nähe der Mühle auf einem Steinhaufen von Herrn Zdenieb Hodina aus Stru-Koppenberg gefunden und zunächst sichergestellt, worauf es aus unbekannten Gründen an den derzeitigen Standort verbracht wurde (Verf. frei nach pamatkyaprirodakarlovarska.cz-hory-smirci-kriz)

Anmerkung
Nicht selten standen derartige niedere Steinkreuze an Mühlen bzw. an deren Zufahrtswegen, die im Mittelalter als wichtige Versorgungseinheiten galten und durch *Mühlengerichte streng reguliert waren. Von daher könnte das Steinkreuz ursprünglich ein Mühlengericht angezeigt haben, das eventuell sogar mit der nahegelegenen einstigen Funkenburg in Bezug stand (Verf.)     
*Mühlengericht (Mühlregal)
Als Mühlregal (von iura regalia = königliche Rechte, Regalien) bezeichnete man ab dem 9. Jahrhundert ein dem Landes- oder Grundherrn zustehendes Hoheitsrecht bezüglich des Baus und der Unterhaltung von Wassermühlen sowie deren Nutzung (Mühlenrecht). Auch die ab Ende des 12. Jahrhunderts aufkommenden Windmühlen fielen darunter. Seit dem Mittelalter zählt das Mühlregal zu den grundherrlichen Rechten. Der Grundherr war gleichzeitig Inhaber des sogenannten Mühlenbannrechts, das ihm ermöglichte, den Bau weiterer Mühlen in einem bestimmten Umkreis zu verbieten, so dass ein Gebietsmonopol entstand. Darüber hinaus konnte er durch den sog. Mahl- oder Mühlenzwang die Untertanen verpflichten, ihr Getreide ausschließlich in der Mühle des Grundherren mahlen zu lassen, was einen Benutzungszwang darstellte. Für das Mahlen des Mehls entrichteten die Untertanen dem Müller einen Mahllohn in Naturalien, das heißt, indem sie ihm einen Teil des Mahlgutes überlassen mussten. Zusätzlich bezog der Grundherr in manchen Territorien von dem Müller, der die Mühle als Reallehen empfangen hatte, einen Lehenzins in Form von Geld oder Naturalleistungen, im Regelfall gemahlenes Korn, aber auch andere Güter. Im Kurfürstentum Sachsen wurde beispielsweise im Jahr 1766 der sog. Mahlgroschen eingeführt. Ab dem 13. Jahrhundert durften sich die Stadtmüller in Zünften zusammenschließen (Straßburg 1263, Worms 1281)(wikipedia.org-wiki-Mühlregal)

Quellangaben: Lit.: Internet: 1.google.com-maps-place-Kamený-pomník-a-odpočinková-lavička-s-výhledem m. Fotos, 2. wikipedia.org-wiki-Datei: Vildenava-(Hory)-smírčí-kříž.jpg v. 10. November 2013 (Kopie), Urheber: 'Lubor Ferenc' (Eig. Werk), 3. pamatkyaprirodakarlovarska.cz-hory-smirci-kriz m. Beschreibung u. Foto, 4. smircikrize.cz: Gesellschaft zur Forschung an Steinkreuzen im Stadtmuseum in Aš, Mikulášská 3, Zentrales Register: Reg.-Nr. 0327 m. Beschreibung u. Foto, 5. smircikrize.euweb.cz-Hory-m. Beschreibung u. Foto

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