Nobitz, OT Jückelberg, Lkr. Altenburger Land, nördl. Ortsausgang nach Flemmingen (K 201), ostseitig an der Straße |
||||||||||||||
Obertägige Maße: Höhe 0,67 m, Br. 0,56, T. 0,23, das nach Norden geneigte Steinkreuz lat. Form aus Rochlitzer Porphyrtuff besitzt gefaste Kanten, sowie abgerundete Ecken und zeigt auf der Ansichtsseite nur noch bedingt erkennbar, etwa über die gesamte Länge, ein eingerilltes Messer oder Dolch mit gekrümmten Griff; auf der Rückseite eine aufgerichtete, nach links zeigende langstielige Axt bzw. *Beil; das Denkmal wurde im Dezember 1866 bei Aushub eines Wasserabzugsgraben ganz in der Nähe durch die Gutsbesitzer Abraham Beer aus Flemmingen und Abraham Müller aus Jückelberg aufgefunden, es stand aufrecht in einer Tiefe über Kopf von ca. 20 cm; dieser Befund weist mit großer Wahrscheinlichkeit auf den ursprünglichen Standort hin, wo das Kreuz im Laufe der Jahrhunderte völlig eingesunken ist, freilich ist dies auch bodenspezifisch bedingt (Verf.); vorher wusste niemand im Ort von einem Steinkreuz, keine Überlieferung an eine Begebenheit war erhalten, lediglich nachstehendes Zitat geht aus Lit. H. Quietzsch, 1980, hervor: ‘ist nahe bei seinem früheren Standorte ... aufgestellt worden’ (Quelle: Ostkreis 1866; Julius Nitsche: Chronik von Flemmingen, verschollene Handschrift, Bd. 1, S. 147); von daher ist die Sagenbildung jung ‘zwei Fleischergesellen hätten sich im Streit gegenseitig umgebracht’ (Bürgermeister und Pfarrer mündl. 1979), hinsichtlich des Beiles war ein Zimmermann beteiligt (Hinweistafel); das Kreuz ist seit dem 10. Dez. 1962 denkmalgeschützt; der Standort liegt unmittelbar auf der Flurgrenze zu Flemmingen (Verf. frei nach Lit. H. Quietzsch, 1980) |
||||||||||||||
*Beil, im Grunde ist das Beil, wie auch das Schwert, ein Symbol des mittelalterlichen Blut- bzw. Hochgerichtes - altes deutsches Recht, Gericht über Leben und Tod, stand ursprünglich dem König zu, wurde später bis auf den Kleinadel übertragen; todeswürdige Vergehen wie Mord, Notzucht, Raub, Verrat, Inzest, Falschmünzerei, Ehebruch, Meineid, Hexerei usw. wurden hier verhandelt und endeten nicht selten mit dem Todesurteil; Sühnemale mit derartiger Symbolik bezeichneten vermutlich ursprünglich jene Gerichts- bzw. Richtstätten oder wurden an der Stelle eines todeswürdigen Vergehens zur Sühne gesetzt, das vor obiger Institution verhandelt wurde (Verf.) |
||||||||||||||
Quellangaben: Lit.: 1. Harald Quietzsch, Steinkreuze und Kreuzsteine in Sachsen, III. Inventar Bezirk Leipzig, Berlin 1980, S. 15-17, Nr. 2 m. Abb. 4/5 (Kopien) Jückelberg, OT von Wolperndorf, Kr. Altenburg (nach Gebietsreform 1990 zu Thüringen), daraus: 2. Julius Nitsche (Ostkreis 1866) Chronik von Flemmingen, verschollene Handschrift, Bd I, S. 147, auch unter Flemmingen geführt, 3. E. Kirste-R. Gräfe, Die Naturdenkmäler Sachsen-Altenburgs. Altenburg 1912, Mitteilungen aus dem Osterlande, Hrsg. von der Naturforschenden Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg, N. F. 15 (34) Bd., S. 23-55 / u. 1912, S. 34, gl. Titel, Separatdruck mit eig. Pag.), 4. K. Apel, Die alten Steinkreuze. Altenburgische Heimatsblätter. Geschichtl. u. literarische Beilage zur Altenburger Landeszeitung, Altenburg 1929. Nr. 1, S. 4-8, 5. G. Müller-H. Quietzsch-H.-J. Wendt, Zur Steinkreuzforschung und -erhaltung. Sächs. Heimatblätter 1964, 10. Jg. H. 3, S. 257-268 m. Abb. 268 |
||||||||||||||
c. 2016 www.kreuzstein.eu |