h. bormuth 1975

Lampertheim, Lkr. Bergstraße, ca. 6 km nordöstl. der Ortsmitte im Lampertheimer Wald, südl. an der 'Hausenschneise' (günstig erreichbar: im Ortsteil Neuschloß zweigt von der 'Forsthausstraße' / L 3110 die Fahrstraße 'Alter Lorscher Weg' ab und führt in nordöstl. Richtung als 'Mannheimer Straße' in das weitläufige Waldgebiet; ca. 800 m nach den letzten Anwesen erreicht die Forststraße einen in östl. Richtung abzweigenden Waldweg namens 'Weidigschneise', dem ca. 1 km bis zum Standort zu folgen ist, der sich rechter Hand, südl., im Wald befindet), Steinkreuz, Benennung: 'Hausenkreuz' oder auch 'Hausenstein'

Obertägige Maße: (aktuell nicht bekannt), Steinkreuz lat. Form aus Sandstein mit eingetiefter Inschrift über den Querbalken: 'C. F. VON HAUSEN / DEN 27. MAI 1802', Walddistrikt Nr. 53 (Verf. frei nach H. Riebeling, 1977) 

Ang. H. Bormuth, 1975: 'Maße: 1,03 m, Br. 0,60, T. 0,16, Material: Sandstein. Neben der Hausenschneise im Lampertheimer Wald erinnert ein Steinkreuz an den gewaltsamen Tod des Forstmeisters von Hausen am 27. Mai 1802. Fridericus Carolus Anselmus Josephus Wilhelmus Friedemann Frh. von Hausen und Gleichendorf war am 27. Juli 1758 in Lorsch geboren. Wenige Tage nach seiner Geburt starb seine Mutter. Auf einem Epitaph der Lorscher Pfarrkirche ist sie als junge schöne Frau im wallenden Schleiher dargestellt. Seit 1786 war Carl von Hausen Kurmainzischer Oberforstmeister in Lorsch. Er war es, der im Lorscher Klostergelände, das er von Kurmainz gekauft hatte, Grabungen durchführte und dabei die 'Ecclesia varia' fand. Am Himmelsfahrtstag 1802 war von Hausen gegen Nachmittag zur Jagd in den Lampertheimer Wald gefahren. Begleitet von seinem jüdischen Jagdgefährten, ging von Hausen zur 'Suhl', wo man Wildsauen vermutete. Dort wurden beide mit dem Ruf 'zurück' empfangen, zugleich fiel aber schon der Schuß, der von Hausen in die Brust traf - so die Schilderung des Jagdgefährten. Von Hausen hatte noch die Kraft, einen Schrotlauf auf die beiden flüchtenden Wilderer abzufeuern und sie zu verwunden. Von Hausen starb wenig später auf dem Transport vom Neuschloß, wohin man den Verwundeten zunächst gebracht hatte, nach Lorsch. Durch die Verletzungen, die der sterbende von Hausen ihnen zugefügt hatte, wurden die beiden Wilderer, Lampertheimer Einwohner, entlarvt, flüchteten aber vor ihrer Verhaftung. Während der Todesschütze Johann Emerich verschollen blieb, kehrte sein Schwager Megerle nach einiger Zeit nach Lampertheim zurück. Inzwischen war die weitere Untersuchnung auf das Hofgericht in Darmstadt übergegangen. Megerles geschickter Anwalt erwirkte freies Geleit für ihn. In seiner Vernehmung bestritt Megerle jegliche Teilnahme an dem Verbrechen, 'er sei nur unbewaffnet dabeigewesen'. Das Verfahren wegen Wilddieberei gegen ihn wurde eingestellt, ihm aber die gesamten Kosten der Untersuchung des Mordfalles auferlegt. (Beschluß des Hofgerichtes vom 18. 1. 1805, wozu eine Akrtennotiz lakonisch meint, 'durch die außerordentlich hohen Kosten sei er genug bestraft', in: Staatsarchiv Darmstadt, Abt. XII Konv. 120 Fasz. 2: Akten betr. die Ermordung des Kurmainzischen Oberforstmeisters von Hausen). Der Aufenthalt des Haupttäters blieb trotz verschiedener Spuren unbekannt.

Über den Tatablauf hatten sich die beiden Augenzeugen erheblich widersprochen. Megerle hatte ausgesagt, er und sein Schwager hätten den Forstmeister um Gnade angefleht, von Hausen aber habe sein Gewehr hochgerissen, so daß sie beide davonliefen. In höchster Notwehr habe dann Emerich auf den sie verfolgenden Forstmeister geschossen. Der Mord an von Hausen erregte großes Aufsehen, zumal damals Wilddiebereien an der Tagesordnung waren. Nur wenige Jahre nach dem Tod von Hausen starb am 1. September 1816 nicht weit von der Mordstelle Förster Diez unter den Kugeln von Wilderern. An ihn erinnern die Diezschneise und der Diezstein.

Die Armut der Bevölkerung und eine gewisse Auflehnung gegen die Obrigkeit ließen immer wieder Wilderer zum Gewehr greifen. Wilddieberei war im obrigkeitlichen Staat ein schweres Verbrechen. Der weitgereiste Engländer Dodd schreibt über einen Besuch bei von Hausens Nachfolger in Lorsch:'Die Wilddiebe sind von dem Schutz ausgeschlossen, den das Gesetz den Mördern zuteil werden läßt, und ein Jäger kann im Forst ebenso straflos auf einen schießen, wie auf einen Hirsch'. (anon. Bergsträßer Geschichtsblätter 1927). Diese Feststellung mag Megerles Schilderung nicht nur als Schutzbehauptung erscheinen lassen, zumal Emerich auf seiner Flucht Bekannten gegenüber dieselbe Darstellung vom Tatablauf erzählt hatte' (Textkopie H. Bormuth, 1975)

Quellangaben: Lit.: 1. Bormuth, Heinz, Die alten Steinkreuze im Lkr. Bergstraße, Kr. Bergstr. 1974, H. 7, S. 41-91 u. Sonderdruck aus Geschichtsblätter für den Kreis Bergstraße, 1975, H. 1/2, S. 64-66, Nr. 4.4 m. Foto 18 (Kopie), TK 6317 R 66820 H 97020, daraus: 2. Mößinger, Friedrich: Steinkreuze zwischen Rhein, Main und Neckar, in: Archiv für Hess. Geschichte und Altertumskunde, NF-XIX (1935), S. 49-98, 3. Lepper, C., Lampertheimer Heimatbuch, Lampertheim 1957, S. 412, 4. Schnitzer, P., Frdl. Mitt. vom 9. 5. 1973, 5. Prof. Henkelmann, K., Die Ermordung des Kurmainzischen Oberforstmeisters von Hausen ..., in: Starkenburger Heimatblätter, 1932, Nr. 17 u. Bergsträßer Geschichtsblätter 1925, H. 5; 6. Heinrich Riebeling, Steinkreuze und Kreuzsteine in Hessen, Dossenheim/Heidelberg 1977, S. 187-188, Nr. 6317.2, daraus: weitere s.o. 
 
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