steinkreuz luedermuend
standort

Fulda, OT Lüdermünd, Lkr. Fulda, ostseitig an Straße Lüdermünd-Hemmern an der Kreisgrenze zum Vogelsbergkreis, ‘Lüdermünder Kreuz’

andere seite

Maße: Höhe Kreuz m. Fuß: 1,89 m, Br. 0,90, T. 0,20, das Steinkreuz lat. Form aus rotem Sandstein auf zweistufigem Postament (beidseitig got. Aedikula) wird auch ‘Hemmener’ oder ‘Hemmerkreuz’ genannt; das Kreuz zeigt auf der Vorderseite im Relief das Wappen der Herren von Görts zu Schlitz mit Topfhelm und Adlerflug, flankiert von zwei fuldischen Abtskreuzen, sowie randumlaufend unleserl. got. Inschrift; rückseitig abermals das Wappen von Görts, umrahmt von drei Kreuzen mit unten zulaufender Spitze und einem Schwert mit gebogener Parierstange; Vorderseite Postament leere Bildnische flankiert mit zwei Abtskreuze, Rückseite Bildnische flankiert mit einem Abtskr. und dem Wappen von Görts, die Außenseiten Wappen v. Görts darüber Kreuz bzw. nur Abtskreuz

die Inschrift konnte noch um 1767 wie folgt gelesen werden: ‘Oblit in domino Winhihlus ... ecclesia ... pos ... Anno Domini Millesimo trecentesimo octogesimo tertio primo majus collocata haec in pacem Columbua crucis’ (es entschlief in dem Herrn Winhihlus, Probst der Kirche zu ... im Jahre des Herrn 1383,  am 1. Mai wurde als Friedensmal diese Kreuzessäule errichtet)    

detail postament vorderseite detail hinweistafel
kopie lit. h. riebeling

Quellangaben: Lit.: 1. Heinrich Riebeling, Steinkreuze und Kreuzsteine in Hessen, Dossenheim/Heidelberg 1977, S. 125-126, daraus: 2. F. K. Azzola, Eine ikonographische Besonderheit auf Steinkreuzen in Hessen, 1968, S. 308, 3. Boeckner, Das Steinerne Kreuz bei Hemmern im Schlitzerland, Heimat im Bild 1927, Nr. 36, 4. Wolfgang Kehm, Steinkreuze und Kreuzsteine im Gau Kurhessse, unveröfftl. Manuskript, AGD Archiv, 5. Dr. Liebers, Heilige Steine im Hessenland, Kurhess. Erzieher 10, 1946, S. 143, 6. Karl Frölich, Das Rätsel der Steinkreuze, Bd. 19, 1950, S. 59; 7. Jürgen Reinhardt, Steinkreuze und Kreuzsteine der Rhön, S. 72-73

steinkreuz stockhausen
standort

Herbstein, OT Stockhausen, Vogelsbergkreis, südöstl. vom Ort etwa halbwegs an Straße nach Blankenau am sog. Stickelstein auf der Landwehr, kurz vor der Kreisgrenze, ‘Kreppelstein’

andere seite detail draufsicht

Obertägige Maße: Höhe 1,40 m, Br. 0,88, T. 0,31, das mächtige, im Volksmund ‘Kreppelstein’ genannte Steinkreuz aus Sandstein mit gerundeten Enden zeigt auf der Ansichtsseite ein eingetieftes, auf der Spitze stehendes Schwert mit rundem Knauf und gebogener Parierstange; auf dem Kopf, sowie auch an den Armen lochartige Vertiefungen, die als Abriebsmale deutbar sind, s. Einf. (Verf.)

eine Sage berichtet von einem Mönchskloster in Stockhausen und einem Nonnenkloster in Blankenau, die durch einen unterirdischen Gang verbunden waren; frevelhafterweise benutzte diesen Gang ein Stöckhäuser Mönch um sich heimlich mit einer Blankenauer Nonne zu treffen; eines Tages kam ihm der Teufel zuvor, aus Zorn erstach sich der Mönch an der Leiche der Nonne; diese Stelle wird noch heute der Zweiflungsgraben   genannt; nach anderer gerieten zwei Brüder nach dem Grasmähen über drei zum Verzehr mitgeführte Kreppeln derart in Streit, dass einer totgeschlagen wurde; am Grabe setzte man das Kreppelkreuz; weiter habe ein Pfarrer aus Blankenau einen Bettler wegen eines Kreppels bis hierhin verfolgt und erschlagen (Verf.) 

imgrunde ist das Schwert, wie auch das Beil (Zeichen für die Todesstrafe), ein Symbol des mittelalterlichen Hoch-  oder Blutgerichts: altes deutsches Recht, Gericht über Leben und Tod, stand ursprünglich dem König zu, wurde später bis auf den Kleinadel übertragen; todeswürdige Vergehen wie Mord, Notzucht, Raub, Verrat, Inzest, Falschmünzerei, Ehebruch, Meineid, Hexerei usw. wurden hier verhandelt und endeten nicht selten mit dem Todesurteil; Sühnemale mit derartiger Symbolik bezeichneten vermutlich ursprünglich jene Gerichts- bzw. Richtstätten oder wurden an der Stelle eines todeswürdigen Vergehens zur Sühne gesetzt, das vor obiger Institution verhandelt wurde (Verf.)  

Quellangaben: Lit.: 1. H. Riebeling s.o. S. 134-135

c.2013 www.kreuzstein.eu