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Mühlental, OT Marieney (Haart), Vogtlandkreis, westl. Ortsausgang nach Oberwürschnitz bzw. Unterwürschnitz, an der Würschnitzbrücke über den unteren Mühlgraben, Steinkreuz, Benennung: ‘Mordkreuz’      

Obertägige Maße: Höhe 0,68 m, Br. 0,67, T. 0,18, das Steinkreuz aus Granit mit geringfügiger Balkenerweiterung besitzt gerundete Enden, wobei die Kreuzarme leicht nach oben streben; nach der Sage bezeichnet es die Stelle, wo im 15. Jh. ein Geistlicher aus Oelsnitz, der in der Kirche zu Marieney wie gewöhnlich die Messe halten wollte, ermordet wurde (Verf.)          

Julius Mosen, berühmter Marieneyer Schriftsteller, bringt das Denkmal mit dem Wallfahrtsgeschehen um Marieney in Zusammenhang. J. A. E. Köhler berichtet  in seinem Sagenwerk 1867, dass es sich um einen Kaplan aus Oelsnitz handelte, der in der Marieneyer Kirche eine Messe lesen wollte, nach E. Trauer geschah dies noch vor 1416. Siegfried Thomä folgt E. Trauers Gedankengänge weiter, er schreibt 1990: ‘Beruht die Sage auf Wahrheit, müßte das Mordkreuz schon vor 1416 errichtet worden sein. In diesem Jahr nämlich wurde die Marieneyer Kirche, die vorher eine Tochterkirche der Kirche zu Oelsnitz war, als von der Mutterkirche losgelöst erwähnt’ (Verf.) 

quelle: nachlass g. kemnitz
verf. eig. werk k. martin, auerbach u. frau 1972

Neben den Volkssagen sind aber auch weitere örtliche bzw. regionale Sachverhalte zu beachten, die mit der Ursprünglich des Steinkreuz in Verbindung stehen könnten (Verf.). 'Auf der Ortsflur von Marieney, die in der Pflege bzw. im späteren Amt Voigtsberg lag, konnte durch archäologische Grabungen die Anlage eines spätmittelalterlichen Hammerwerks nachgewiesen werden, was beweist, dass es im oberen Vogtland eine ähnliche Dichte von Eisenhämmern wie im Raum Pirna gab' (wikipedia.org-wiki-Marieney-Geschichte). Von daher könnte das Steinkreuz am Mühlgraben durchaus auch ein *Mühlengericht mit dem dazugehörenden Gerichtsfriede der früher ansässigen Grundherrschaften angezeigt haben. Nicht selten stehen Steinkreuze bei oder in der Nähe alter Mühlen  (Verf.)

*Mühlengericht (Mühlregal)
Als Mühlregal (von iura regalia = königliche Rechte, Regalien) bezeichnete man ab dem 9. Jahrhundert ein dem Landes- oder Grundherrn zustehendes Hoheitsrecht bezüglich des Baus und der Unterhaltung von Wassermühlen sowie deren Nutzung (Mühlenrecht). Auch die ab Ende des 12. Jahrhunderts aufkommenden Windmühlen fielen darunter. Seit dem Mittelalter zählt das Mühlregal zu den grundherrlichen Rechten. Der Grundherr war gleichzeitig Inhaber des sogenannten Mühlenbannrechts, das ihm ermöglichte, den Bau weiterer Mühlen in einem bestimmten Umkreis zu verbieten, so dass ein Gebietsmonopol entstand. Darüber hinaus konnte er durch den sog. Mahl- oder Mühlenzwang die Untertanen verpflichten, ihr Getreide ausschließlich in der Mühle des Grundherren mahlen zu lassen, was einen Benutzungszwang darstellte. Für das Mahlen des Mehls entrichteten die Untertanen dem Müller einen Mahllohn in Naturalien, das heißt, indem sie ihm einen Teil des Mahlgutes überlassen mussten. Zusätzlich bezog der Grundherr in manchen Territorien von dem Müller, der die Mühle als Reallehen empfangen hatte, einen Lehenzins in Form von Geld oder Naturalleistungen, im Regelfall gemahlenes Korn, aber auch andere Güter. Im Kurfürstentum Sachsen wurde beispielsweise im Jahr 1766 der sog. Mahlgroschen eingeführt. Ab dem 13. Jahrhundert durften sich die Stadtmüller in Zünften zusammenschließen (Straßburg 1263, Worms 1281) (wikipedia.org-wiki-Mühlregal)

Bildnachweis: 1 Foto v. März 1972 aus Nachlass Georg Kemnitz, Stadtmuseum Gera, digitalisiert durch Volker Heinitz (Thür. Landesamt Denkmalpflege)

Quellangaben: Lit.: 1. Dr. G. Kuhfahl, Die alten Steinkreuze in Sachsen, Dresden 1928, S. 219, Nr. 156, Internet: 1. ...gemeinde-muehlental.de 

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