mettingen
kopie lit. w. brockpaehler 1963

Mettingen, OT Katermuth, Bauerschaft Lage, Kreis Steinfurt, südl. des Verkehrskreisel                Recker Straße-Tüöttenstraße, Privatgrundstück

Obertägige Maße: Höhe 0,60 m, Br. 0,67, T. 0,18, das Steinkreuz aus Karbonsandstein vom Schafberg ist durch Abbruch des Schaftes beschädigt, wobei der verbliebene Ansatz mit einer Eisenklammer gesichert ist; im Kreuzungsfeld der Vorderseite, durch Verwitterung kaum noch erkennbar, die eingerillte Darstellung eines lat. Balkenkreuzes; auf dem Kopf näpfchenförmige Vertiefung als Abriebsmal deutbar, s. Einf. (Verf.) das Denkmal stand ursprünglich ca. 120 m östlicher an der Recker Straße am Abzweig eines Weges nach der Bauerschaft Katermuth (früher Kattermuth) und wurde um 1933 an die Nordseite der Straße, ca. 40 m vom heutigen Kreisverkehr entfernt, an eine Eiche versetzt, die noch heute in einer Grundstückseinbuchtung steht (s.o. Kopie Lit. W. Brockpähler) das Steinkreuz wird in der Lit. Müller-Baumann, 1988, als verschollen beschrieben, ein wichtiger Hinweis auf die erneute Versetzung noch vor dieser Jahresangabe; nach der Sage erschlugen sich zwei Brüder oder zwei Juden gegenseitig; auch von einem erschossenen Schmuggler wird berichtet; im Ort blühte früher der Schmuggel mit Kaffe, Zucker und Salz aus dem Hannoverschen, auf dem Weg über das nördl. gelegene Vinter Moor            

nach Lit. R. Dolle (Anf. 20. Jh.) wird das Denkmal als *Weichbildkreuz angesprochen; der ursprüngliche Standort sei vom Mettinger Schultenhof, dem für die Kirche unterhaltspflichtigen Hof, wie üblich 3000 Schritt, gleich einer sächsischen Meile, entfernt; ursprünglich habe das Pfarrgebiet von Recke bis hierhin gereicht

*Weichbildkreuz: als Weichbild wird ein bewohntes Gebiet oder Ansiedlung einschließlich der Begrenzungen bezeichnet; ‘weich’ leitet sich von dem alten Wort ‘wik’ ab (für Siedlung bzw. Dorf, noch heute in einigen Ortsnamen erkennbar) rechtshistorisch bezeichnet das Weichbild auch städtisches Gebiet außerhalb der Stadtmauer, das jedoch noch der Gerichtsbarkeit unterstand; an den wichtigsten Schnittstellen setzte man diverse Wegemale; ähnliche Bedeutung kommt dem Bannmeilenmal zu, das ebenfalls städtische, aber auch kirchlich unterstandene Bezirke handelsrechtlich auswies, z.B. das Bannmeilenkreuz (Quelle: ...wikipedia.org-wiki-Weichbild)    

Quellangaben: Lit.: 1. Wilhelm Brockpähler, Steinkreuze und Kreuzsteine in Westfalen, 1963, S. 42-43 (Kopie) daraus: 2. Rudolf Dolle, Kirchliche Markensetzung aus dem 12. und 16. Jh., Ibbenbüren o.J., 3. Hermann Schönhoff, Memorienkreuze bei Münster, 1911, S. 138, 4. Adalalbert Kuhn, Sagen, Gebräuche und Märchen aus Westfalen, 1859, S. 245; Hermann Schönhoff, Memorienkreuze bei Münster, Niedersachsen, 7. Jg. 1911-12, S. 138; W. Müller-E. H. Baumann, Kreuzsteine und Steinkreuze in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, 1988, S. 74 (Grenzgebiet zu Nieders.)

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