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Schöneck, Vogtlandkreis, ca. 1 km südwestl. vom Ort nahe der Bockmühle, am Abzweig des Pferdekopfweges von der Straße nach Eschenbach, Steinkreuz, Benennung:  ‘Pferkopf’ (Mundart)

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Obertägige Maße: Höhe 0,50 m, Br. 0,40, T. 0,14, das im Volksmund ‘Pferkopf’ genannte, arg abgearbeitete bzw. ausgewitterte Steinkreuz aus Quarzitschiefer gilt als eines der ältesten Flurdenkmale des Vogtlandes, wobei die volkstümliche Bezeichnung nunmehr durch die Ähnlichkeit mit einem Pferdekopf entstanden ist, um seinen Ursprung ranken sich viele Geschichten und Sagen, vor allem aus der Zeit des Dreißigjähr. Krieges, die meist von hier unfreiwillig zu Tode gekommenen Menschen berichten; der Standort wird in der Lit. Dr. Kuhfahl wie folgt angegeben: ‘östl. der Bockmühle, am Weg nach Schönbach bei der Abzweigung eines alten Weges zum Kroatenloch’ s. Foto aus 1972, Heimatforscher K. Martin, Auerbach, V. am Schönecker Steinkreuz (Verf.) 

quelle: nachlass g. kemnitz 1972
verf. eig. werk kurt martin 1972

Neben den zahlreichen Volkssagen könnte das Steinkreuz durchaus mit der nahe gelegenen Bockmühle ursprünglich in Verbindung stehen, deren Anfänge sicherlich bis in das 14./15. Jh. reichen, indem es ein Mühlengericht (*Mühlregal) mit dem dazugehörenden Gerichtsfriede der früher ansässigen Grundherrschaften angezeigt hat (Verf.)

Mühlengericht (*Mühlregal)
Als Mühlregal (von iura regalia = königliche Rechte, Regalien) bezeichnete man ab dem 9. Jahrhundert ein dem Landes- oder Grundherrn zustehendes Hoheitsrecht bezüglich des Baus und der Unterhaltung von Wassermühlen sowie deren Nutzung (Mühlenrecht). Auch die ab Ende des 12. Jahrhunderts aufkommenden Windmühlen fielen darunter. Seit dem Mittelalter zählt das Mühlregal zu den grundherrlichen Rechten. Der Grundherr war gleichzeitig Inhaber des sogenannten Mühlenbannrechts, das ihm ermöglichte, den Bau weiterer Mühlen in einem bestimmten Umkreis zu verbieten, so dass ein Gebietsmonopol entstand. Darüber hinaus konnte er durch den sog. Mahl- oder Mühlenzwang die Untertanen verpflichten, ihr Getreide ausschließlich in der Mühle des Grundherren mahlen zu lassen, was einen Benutzungszwang darstellte. Für das Mahlen des Mehls entrichteten die Untertanen dem Müller einen Mahllohn in Naturalien, das heißt, indem sie ihm einen Teil des Mahlgutes überlassen mussten. Zusätzlich bezog der Grundherr in manchen Territorien von dem Müller, der die Mühle als Reallehen empfangen hatte, einen Lehenzins in Form von Geld oder Naturalleistungen, im Regelfall gemahlenes Korn, aber auch andere Güter. Im Kurfürstentum Sachsen wurde beispielsweise im Jahr 1766 der sog. Mahlgroschen eingeführt. Ab dem 13. Jahrhundert durften sich die Stadtmüller in Zünften zusammenschließen (Straßburg 1263, Worms 1281) (wikipedia.org-wiki-Mühlregal)

Bildnachweis: 1 Foto v. März 1972 aus Nachlass Georg Kemnitz, Stadtmuseum Gera, digitalisiert durch Volker Heinitz (Thür. Landesamt Denkmalpflege)

Quellangaben: Lit.: 1. Dr. G. A. Kuhfahl, Die Alten Steinkreuze in Sachsen, Dresden 1928, S. 221, Nr. 228 m. Abb. 126, S. 195 u. Nachtrag zum Heimatschutzbuch von 1928 (1936) S. 42, Nr. 246

verschollene Objekte:

Schöneck, Vogtlandkreis, drei Steinkreuze standen bis 1882 auf einer Wiese vor der Stadt (Quelle: Lit.: 1. Dr. G. A. Kuhfahl, 1928 s.o. S. 227, Nr. 60, Mitt. von Fräulein E. v. Cotta)

c.2006

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