Kirchzarten, OT Zarten, Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald, südl. Ortsrand, unmittelbar nordwestl. des Kreisels 'Höllentalstraße' (L 127), auf dem Grundstück des Reesenhofes, 'Bundesstraße Nr. 1'' an der Gichter- oder Kindleskapelle, Steinkreuz, Benennung: 'Schwedenkreuz' |
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Obertägige Maße: Höhe 0,80 m, Br. 0,56, T. 0,20, Steinkreuz aus Sandstein typisch gotischer Stilepoche - breitflächig, gedrungener Kreuzstand mit Balkenverbreiterung, relativ langer Schaft, der sich markant geradlinig verbreitert; auf dem Scheitel kerbartige Eintiefung, vermutlich das Resultat des mittelalterlichen Brauchtums Hieb- oder Stichwaffen an heiligem Gestein abzuziehen bzw. Schärfen, ein Aberglaube der vermeintlichen 'Kraftübernahme', s. Einf. (Verf.) |
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Ang. B. Losch, 1981: 'Standort: TK 8013 Freiburg im Breisgau-SO R 21680 H 15740, Flst. 457. Bei der sog. Kindlis- oder Gichter-Kapelle an der Straße nach Kirchzarten. Beschreibung: Sandstein. Mehrere, zum Teil tief eingeschnittene Schleifrillen auf dem Kopf. Maße: Höhe 0,80 m, Br. 0,30-0,34, T. 0,23, Form: Geschwungenes, leicht asymmetrisches Tatzenkreuz. Balkenlänge knapp, Querbalkenansicht betont. Balkenenden schwach konkav. (vgl. Freiburg II, Stadtkreis Freiburg im Breisgau) Datierung: ca. 15./16. Jh. Volkstümliche Überlieferung: An der Stelle der Kapelle (vermutlich von 1731) sei früher ein Brunnen gewesen, in den ein Hochzeitspaar oder ein Kind tödlich hinabgestürzt sei. Benennung: 'Schwedenkreuz' (Textkopie B. Losch 1981) |
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Das Sühnekreuz bei der Gichterkapelle am Resenhof in Zarten (Hermann Althaus) Aus den Unterlagen im Freiburger Stadtarchiv (A 1 VIII) kennt man aus Zarten einen Prozeß wegen eines Totschlags aus dem Jahre 15o8, der vom Vogt und 24 „Urteilsprechern" aus dem Gebiet der ganzen Talvogtei in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt und von den Talpflegern Gilg Haas und Hans Göllin gesiegelt wurde. (vgl.Gesch. d.Stadt Freiburg, II, S.242). Kaiser Karl V., der Mann vor dem sich Martin Luther verantworten mußte, erließ im Jahre 1532 eine neue „peinliche Halsgerichtsordnung" ("Constitutio Criminalis Carolina"), die für das ganze Reich einheitliche Rechtsverordnungen enthielt und die Bestrafung von Verbrechen in die Hand des Staates legte. Dadurch entfiel allmählich auch die Forderung nach der Aufstellung von Sühnekreuzen. Die Gewohnheit, an Wegkreuzungen oder Schicksalsstätten steinerne Hochkreuze zu errichten, erhielt sich jedoch. |
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Quellangaben: Bildquelle: 2 Fotos v. Gunter Marx, Löhne, Lit.: 1. Bernhard Losch, Sühne und Gedenken - Steinkreuze in Baden-Württemberg, Stuttgart 1981, S. 225, Kirchzarten, Ortsteil Zarten m. abb. 377 (Kopie), S. 48, daraus: 2. Otto August Müller, Bestandsaufnahme der Steinkreuze in Mittelbaden, in: Die Ortenau 25, 1938, S. 179, Nr. 154, 3. Joseph Ludolf Wohleb, Sühnekreuze. Eine Umfrage, in: Schauinsland 64, 1937, S. 199; 4. Bernhard Losch, Steinkreuze in Südwest-Deutschland, Volksleben 19, Tübinger Verein für Volkskunde e.V. Tübingen, Magstadt 1968, S. 26/36; 5. Aufsatz von Hermann Althaus (Textkopie), in: Dreisamtäler 2000, s.a. Kreuze, Bildstöcke, Grenzsteine im Dreisamtal 2002 |
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verschwundene Steinkreuze: |
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